Das Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung erinnert daran, dass alle Handlungen der Hochschulen an aktuelle Gesundheitsempfehlungen, die sich aus dem im Polen ausgerufenen Zustand der epidemischen Bedrohung ergeben, angepasst werden sollen. Dies betrifft auch die Wahl der Universitätsleitung.
Die Universitätsleitungen sollen u.a. das Verbot der Versammlungen von über 50 Personen berücksichtigen. Das Wissenschaftsministerium macht darauf aufmerksam, dass man bei der Entscheidung über die Wahle über folgende Grundsätze nicht vergessen kann:
– Die Wahl soll gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Hochschulbildung und Wissenschaft und anderen Rechtsvorschriften abgehalten werden;
– Es ist nötig, die Bedingung der Teilnahme der Wähler aller Gruppen, darunter der Studierenden, was wegen der Einstellung der Lehrtätigkeit besonders schwierig sein kann;
– Die Organisation der Wahl in elektronischer Form ist zulässig, sofern dies in der Satzung der Hochschule oder Wahlordnung vorgesehen ist und die Hochschule entsprechende Ressourcen und Sicherungen hat, welche die schnelle und sichere Durchführung dieses Verfahrens ermöglichen.
Die Universitätsleitung kann auch über die Verschiebung der Wahl entscheiden.